Drogentest am Arbeitsplatz

Drogentest im Betrieb & Arbeitsplatz

Gerade sicherheitsrelevante Betriebe führen vermehrt Drogentests bei Einstellungsverfahren durch. Diese Drogentests gelten als nicht verpflichtend und dürfen nur mit Einverständnis des Bewerbers durchgeführt werden. Da die Teilnahme an einem Drogen-Test jedoch für viele Betriebe die Voraussetzung für die Einstellung eines Bewerbers ist, kann man nur formal von einer freiwilligen Entscheidung sprechen. Werden beim Drogentest tatsächlich illegale Substanzen im Urin des Bewerbers festgestellt, wird er zu einer Drogenberatungsstelle geschickt. Nach einem Monat kann er sich erneut auf Drogen testen lassen. Ist das Ergebnis nun negativ, darf er in der Regel seinen zugesagten Arbeitsplatz antreten. Wenn die Testergebnisse allerdings erneut auf Drogenmissbrauch hinweisen, wird der Betriebsarzt dem Unternehmen abraten, den Bewerber einzustellen.

Doch gibt es auch Betriebe, die Drogentests bei bereits eingestellten Mitarbeitern durchführen lassen. Diese Drogentests können sowohl bei auffälligen Mitarbeitern angeordnet werden, als auch routinemäßig – vorausgesetzt, diese Maßnahme wurde vorab in der Betriebsvereinbarung festgelegt. Solche Kontrollen gelten gerade in sehr verantwortungsvollen Berufen wie beispielsweise im Personenverkehr als notwendig und können nicht als Eingriff in die Persönlichkeit gesehen werden, wie das Gericht bereits entschieden hat.

Ein vom Betrieb angeordnetes Testverfahren sieht in der Regel folgendermaßen aus: der Betriebarzt (je nach Wahl auch der Hausarzt) entnimmt eine Urinprobe von dem zu Testenden und schickt sie dann ins Labor ein. Die Urinprobe wird auf weiche Substanzen wie Marihuana und Cannabis, aber auch auf harte Drogen wie Ecstasy, Kokain und Opiate untersucht. Ist die Urinprobe tatsächlich positiv, wird dem Mitarbeiter dringend eine Therapie angeraten. Manche Betriebe erleichtern diesen Schritt erheblich, indem sie ihren Mitarbeitern weiterhin den Lohn auszahlen, solange sie an einer Therapie teilnehmen.